Flucht- und Rettungswege sind ein zentraler Bestandteil des Brandschutzes. Sie ermöglichen im Gefahrenfall das sichere Verlassen eines Gebäudes und schaffen zugleich Voraussetzungen für Rettungsmaßnahmen.
Welche Anforderungen gelten, hängt von Gebäudeart, Nutzung und Personenzahl ab. Für Arbeitsstätten konkretisiert insbesondere die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ die Anforderungen an Verlauf, Abmessungen und Gestaltung von Fluchtwegen. Daneben sind die jeweiligen bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen.
Fluchtwege dienen der selbstständigen Flucht von Personen aus einem Gefahrenbereich ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Der Begriff Rettungsweg wird insbesondere im Bauordnungsrecht verwendet und umfasst Wege, über die Menschen gerettet werden können. Je nach Gebäude und Regelwerk können Flucht- und Rettungswege zusammenfallen, die Begriffe sind jedoch nicht grundsätzlich gleichbedeutend. Die ASR A2.3 unterscheidet ausdrücklich zwischen diesen Begriffen.
Was sind Flucht- und Rettungswege?
Flucht- und Rettungswege müssen im Gefahrenfall eine schnelle und sichere Bewegung aus gefährdeten Bereichen ermöglichen. Dazu können beispielsweise notwendige Flure, Treppenräume, Ausgänge und Wege ins Freie gehören.
Für die Planung sind insbesondere folgende Punkte relevant:
- Verlauf und Länge der Wege,
- erforderliche Breiten,
- Türen und Notausgänge,
- Kennzeichnung und Erkennbarkeit,
- Sicherheitsbeleuchtung, soweit erforderlich,
- sichere und jederzeit nutzbare Wege,
- Anzahl der Personen im jeweiligen Einzugsgebiet.
Welche konkreten Anforderungen gelten, muss immer anhand des jeweiligen Gebäudes und der einschlägigen Vorschriften beurteilt werden.
Welche Vorschriften gelten für Flucht- und Rettungswege?
Die Anforderungen ergeben sich nicht aus einer einzigen Vorschrift.
Im Bauordnungsrecht bilden die jeweilige Landesbauordnung↗ und gegebenenfalls Sonderbauvorschriften die wesentliche Grundlage. Für Arbeitsstätten gelten zusätzlich die Arbeitsstättenverordnung und die dazugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten.
Besonders relevant sind:
ASR A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge
konkretisiert Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge in Arbeitsstätten.
ASR A1.8 – Verkehrswege
enthält Anforderungen an Verkehrswege und ist insbesondere relevant, wenn ein Weg sowohl Verkehrs- als auch Fluchtweg ist.
ASR A1.7 – Türen und Tore
enthält Anforderungen an Türen und Tore und verweist hinsichtlich notwendiger Durchgangsmaße auf die Vorgaben für Fluchtwege.
ASR A1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ist für die Sicherheitskennzeichnung relevant.
Bei Beschäftigten mit Behinderungen können zusätzlich Anforderungen der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ zu berücksichtigen sein.
Bauordnungsrecht und Arbeitsstättenrecht verfolgen teilweise unterschiedliche Regelungsansätze. Anforderungen aus der ASR A2.3 sollten deshalb nicht pauschal auf jede Gebäudeart übertragen werden. Entscheidend sind Nutzung, Gebäudeklasse, Personenzahl und die für das konkrete Projekt geltenden Vorschriften.
ASR A2.3: Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge
Die ASR A2.3 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung für Fluchtwege und Notausgänge. Sie behandelt unter anderem Haupt- und Nebenfluchtwege, Weglängen, lichte Mindestbreiten, Türen und Notausgänge sowie Anforderungen an die sichere Nutzung.
Die erforderlichen Abmessungen hängen insbesondere davon ab, wie viele Personen einen Fluchtweg im Gefahrenfall nutzen müssen.
Wie breit muss ein Fluchtweg sein?
Für Hauptfluchtwege in Arbeitsstätten richtet sich die lichte Mindestbreite nach der höchstmöglichen Anzahl der Personen im jeweiligen Einzugsgebiet.
Nach Tabelle 1 der ASR A2.3 gelten für Hauptfluchtwege folgende Mindestbreiten:
| Personen im Einzugsgebiet | Hauptfluchtweg |
|---|---|
| bis 5 | 0,90 m |
| bis 20 | 1,00 m |
| bis 50 | 1,20 m |
| bis 100 | 1,20 m |
| bis 200 | 1,20 m |
| bis 300 | 1,80 m |
| bis 400 | 2,40 m |
Für Durchgänge und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen gelten teilweise andere Mindestbreiten. Beispielsweise verlangt die ASR A2.3 bei bis zu 5 Personen grundsätzlich 0,80 m, bei bis zu 20 bzw. 50 Personen 0,90 m und bei bis zu 100 Personen 1,00 m. Für Neubauten sowie wesentliche Erweiterungen oder Umbauten empfiehlt die ASR bei bis zu fünf Personen für Türen und Durchgänge 0,90 m im Hinblick auf barrierefreie Zugänglichkeit.
Die genannten Werte gelten für den Anwendungsbereich der ASR A2.3. Andere Vorschriften oder die konkrete Gebäudesituation können weitergehende Anforderungen ergeben. Bei Gebäuden, die bis zum 30. September 2022 errichtet wurden beziehungsweise deren Bauantrag bis dahin gestellt wurde, enthält die ASR zudem eine Übergangsregelung für bestimmte Hauptfluchtwege.
Was bedeutet Mindestbreite bei Fluchtwegen?
Entscheidend ist die lichte Breite – also der tatsächlich für die Nutzung verfügbare freie Querschnitt.
Ein Fluchtweg darf deshalb nicht durch Möbel, abgestellte Gegenstände oder technische Installationen so eingeengt werden, dass die erforderliche nutzbare Breite unterschritten wird.
Bei der Planung muss außerdem berücksichtigt werden, dass Türen und andere bauliche Elemente Auswirkungen auf die tatsächlich verfügbare Breite haben können. Die BAuA weist ausdrücklich darauf hin, dass dadurch für Flure gegebenenfalls größere Breiten erforderlich werden können.
Wie müssen Fluchtwege gekennzeichnet werden?
Fluchtwege und Notausgänge müssen dort, wo es für die sichere Orientierung erforderlich ist, eindeutig erkennbar und entsprechend den geltenden Vorgaben gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung erfolgt mit vorgesehenen Rettungszeichen. Je nach Arbeitsstätte können darüber hinaus Sicherheitsbeleuchtung oder optische Sicherheitsleitsysteme erforderlich sein.
Für die Kennzeichnung ist insbesondere die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ relevant. Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung von Fluchtwegen wurden im Zuge der Neufassung 2022 in die ASR A2.3 integriert.
Welche Anforderungen gelten für Türen und Notausgänge?
Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass eine sichere Flucht möglich ist.
Die notwendigen lichten Durchgangsbreiten richten sich in Arbeitsstätten nach der Personenzahl im Einzugsgebiet. Ergänzend sind die Anforderungen der ASR A1.7 „Türen und Tore“ zu berücksichtigen.
Notausgänge müssen im Gefahrenfall nutzbar sein. Die konkrete Ausführung – beispielsweise Öffnungsrichtung, Verschlüsse oder erforderliche Breiten – hängt von Nutzung, Personenzahl und den jeweils anzuwendenden Vorschriften ab.
Fluchtwege in Treppenhäusern und öffentlichen Gebäuden
Treppenräume können ein wesentlicher Bestandteil von Flucht- und Rettungswegen sein. Gerade in mehrgeschossigen Gebäuden muss ihre Dimensionierung die Anzahl der Personen berücksichtigen, die im Gefahrenfall über denselben Weg geführt werden.
Die ASR A2.3 enthält hierfür eigene Bemessungsansätze für Treppenräume. Gleichzeitig können bauordnungsrechtliche Anforderungen an notwendige Treppen und notwendige Treppenräume gelten.
In Schulen, Krankenhäusern, Verwaltungsgebäuden oder anderen öffentlich genutzten Gebäuden können aufgrund der Nutzung und Personenzahl zusätzliche oder speziellere Anforderungen hinzukommen.
Brandlasten und technische Geräte in Fluchtwegen
Flucht- und Rettungswege sind brandschutztechnisch sensible Bereiche. Möbel, elektrische Geräte, Displays oder andere Einrichtungen dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden.
Relevant sind unter anderem:
- zusätzliche Brandlasten,
- mögliche Zündquellen,
- Rauchentwicklung,
- erforderliche Fluchtwegbreiten,
- mögliche Behinderungen,
- die jeweilige Einbauposition,
- Anforderungen des Brandschutzkonzepts.
Dabei wäre die pauschale Aussage „In Fluchtwegen sind grundsätzlich keine Brandlasten erlaubt“ zu undifferenziert. Ob und unter welchen Voraussetzungen Einrichtungen zulässig sind, hängt vom konkreten Bereich und den jeweils geltenden Anforderungen ab.
Digitale Systeme in Flucht- und Rettungswegen
Digitale Informationssysteme und Displays werden zunehmend in Fluren, Foyers und anderen Verkehrsbereichen eingesetzt. Befindet sich ein solcher Bereich gleichzeitig im Verlauf eines Flucht- oder Rettungsweges, muss die Integration frühzeitig brandschutztechnisch geprüft werden.
Dabei sind nicht nur das Display selbst, sondern das gesamte System zu betrachten – beispielsweise Gehäuse, Materialien, Netzteile, Kabel, Wärmeentwicklung und Einbausituation.
Geeignete brandschutztechnische Lösungen können dazu beitragen, digitale Systeme auch in anspruchsvollen Gebäudebereichen projektspezifisch zu integrieren. Ob eine konkrete Installation zulässig ist, muss jedoch immer für das jeweilige Projekt beurteilt werden.
Displays und digitale Informationssysteme sollten bereits während der Brandschutz- und Gebäudeplanung berücksichtigt werden. Dadurch lassen sich Einbauort, erforderliche Durchgangsbreiten, Materialanforderungen, Wärmeabfuhr und Kabelführung frühzeitig aufeinander abstimmen.
Häufige Fehler bei der Planung von Fluchtwegen
Viele Probleme lassen sich vermeiden, wenn Fluchtwege bereits in einer frühen Planungsphase berücksichtigt werden.
Typische Planungsfehler sind:
- erforderliche lichte Breiten werden unterschritten,
- Türen oder Einbauten engen Wege ein,
- technische Systeme werden nachträglich ohne Gesamtbetrachtung integriert,
- Kennzeichnungen sind nicht eindeutig erkennbar,
- zusätzliche Brandlasten werden nicht berücksichtigt,
- Anforderungen aus Bauordnungs- und Arbeitsstättenrecht werden nicht sauber voneinander abgegrenzt,
- Änderungen der Nutzung werden nicht in die bestehende Planung einbezogen.
Häufige Fragen zu Flucht- und Rettungswegen
Was ist der Unterschied zwischen Fluchtweg und Rettungsweg?
Ein Fluchtweg dient insbesondere der selbstständigen Flucht von Personen aus einem Gefahrenbereich. Der Begriff Rettungsweg wird vor allem im Bauordnungsrecht verwendet und umfasst Wege, über die Personen gerettet werden können. Je nach Gebäude und Situation können Flucht- und Rettungswege zusammenfallen.
Wie breit muss ein Fluchtweg sein?
In Arbeitsstätten richtet sich die lichte Mindestbreite eines Hauptfluchtweges nach der höchstmöglichen Personenzahl im jeweiligen Einzugsgebiet. Nach ASR A2.3 beträgt sie beispielsweise bis 5 Personen 0,90 m, bis 20 Personen 1,00 m und bei 21 bis 200 Personen 1,20 m. Für Türen und Durchgänge gelten teilweise abweichende Mindestbreiten.
Welche Vorschriften gelten für Flucht- und Rettungswege?
Für Arbeitsstätten sind insbesondere die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ relevant. Zusätzlich können die jeweilige Landesbauordnung, Sonderbauvorschriften und weitere Regelwerke Anforderungen an Flucht- und Rettungswege stellen.
Was regelt die ASR A2.3?
Die ASR A2.3 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Fluchtwege und Notausgänge. Sie enthält unter anderem Vorgaben zu Verlauf, Länge, lichten Mindestbreiten, Türen, Notausgängen und der sicheren Nutzung von Fluchtwegen.
Wie müssen Fluchtwege gekennzeichnet werden?
Fluchtwege und Notausgänge müssen entsprechend den für die jeweilige Arbeitsstätte geltenden Anforderungen eindeutig erkennbar und erforderlichenfalls mit geeigneten Rettungszeichen gekennzeichnet sein. Für die Sicherheitskennzeichnung ist insbesondere die ASR A1.3 relevant.
Dürfen Gegenstände in Fluchtwegen stehen?
Gegenstände dürfen die sichere Nutzung eines Fluchtweges und insbesondere die erforderliche lichte Breite nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen mögliche Brandlasten, Hindernisse und weitere brandschutztechnische Anforderungen berücksichtigt werden.
Welche Anforderungen gelten für Türen in Fluchtwegen?
Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass eine sichere Flucht möglich ist. Die erforderliche lichte Durchgangsbreite richtet sich unter anderem nach der Personenzahl im Einzugsgebiet. Zusätzlich sind die jeweils einschlägigen Anforderungen an Türen und Notausgänge zu berücksichtigen.
Dürfen Monitore oder Displays in Fluchtwegen installiert werden?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind unter anderem der konkrete Gebäudebereich, das Brandschutzkonzept, die erforderliche Fluchtwegbreite, mögliche Brandlasten, die verwendeten Materialien, die technische Ausführung und die jeweils geltenden Vorschriften.
Geltende Brandschutzbestimmungen können je nach Bundesland abweichen. Maßgebend sind die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die jeweilige Landesbauordnung (LBO).
Digitale Systeme in Flucht- und Rettungswegen sicher planen
Kordial unterstützt Architekten, Fachplaner und Unternehmen bei der Integration digitaler Systeme in brandschutztechnisch anspruchsvolle Gebäudebereiche. Projektspezifische Lösungen ermöglichen es, technische Anforderungen, Gestaltung und Brandschutz frühzeitig aufeinander abzustimmen.