Normen für Brandschutzgehäuse

Viele digitale Medien, wie zum Beispiel Bildschirme, Videowände und Projektoren und andere elektronische Geräte unterliegen verschiedenen Verordnungen. Diese dienen dem allgemeinen Schutz vor Bränden in Gebäuden.

Hierbei ist die DIN EN 1363-1, die eine Durchführung einer Brandprüfung für einen Prüfkörper vorschreibt, am ausschlaggebendsten. Anforderungen von Raumabschluss und Wärmedämmung müssen ebenfalls erfüllt sein. Grundlegend zählt eine Verwendung von Materialien nach DIN 13501-1 & 2. Diese klassifiziert Bauprodukte und Bauarten zu ihrem Brandverhalten.

Brandschutzmaterialien nach DIN EN 13501

DIN EN 13501-1

Für eine Klassifizierung von Bauprodukten gibt es eine nationale DIN 4102-1 und eine europäische EN 13501-1 Norm.

Baustoffe werden nach Baustoffklassen unterteilt, die das Brandverhalten beschreiben.

Die DIN EN 13501-1, eine „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten; Deutsche Fassung EN 13501-1:2018“ ordnet Baustoffe anhand von Ergebnissen aus einer zusammengesetzten Prüfung verschiedener anderer Normen zusammen.

Eine tabellarische Übersicht der Einteilungskriterien

Zusätzlich zu den Baustoffklassen A-F, ist im Vergleich zur deutschen Norm DIN 4102 die „Rauchentwicklung“ (Smoke s1-s3) und das „brennende Abtropfen“ (Droplets d0-d2) ebenfalls festgelegt. Die einzelnen Unterteilungen sind im Folgenden beschrieben.

Brandstoffklassen A-F:

  • A: kein Beitrag zum Brand (A1, A2)
  • B: sehr begrenzter Beitrag zum Brand
  • C: begrenzter Beitrag zum Brand
  • D: hinnehmbarer Beitrag zum Brand
  • E: hinnehmbares Brandverhalten
  • F: keine Leistung festzustellen

Rauchentwicklung, Smoke:

  • s1: geringe Rauchentwicklung
  • s2: mittlere Rauchentwicklung
  • s3: hohe Rauchentwicklung / keine Rauchprüfung vorhanden ist

Brennendes Abtropfen oder Abfallen, Droplets

  • d0: kein brennendes Abtropfen nach 600s auftritt
  • d1: kein fortdauerndes brennendes Abtropfen / Abfallen für länger als 10s innerhalb von 600s auftritt
  • d2: wenn d0 oder d1 nicht erfüllt wurde oder wenn keine Prüfung vorhanden ist.

eine „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten; Deutsche Fassung EN 13501-1:2018“ ordnet Baustoffe anhand von Ergebnissen aus einer zusammengesetzten Prüfung verschiedener anderer Normen zusammen.

Bauaufsichtliche AnforderungEuropäische Klasse nach DIN EN 13501-1
Nicht brennbar

A1

A2-s1, d0

Schwer entflammbar

A2-s1, d1 oder A2-s1. d2

A2-s2, d0 oder A2-s3, d0

B-s1, d0 oder C-s1, d0

[…] weitere kombinationen vorhanden

Normal entflammbar

D-s1, d0 oder D-s2. d0

D-s1, d1 oder D-s2, d1

E-d2

Leicht entflammbarF

DIN EN 13501-2

Im zweiten Teil der DIN EN 13501 werden Bauprodukte und Bauteile anhand ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit eingeteilt. Dazu werden die charakteristischen Eigenschaften festgestellt und den Leistungseigenschaften eingeteilt.

Zu diesen gehören:

  • R – Tragfähigkeit
  • E – Raumabschluss
  • I – Wärmedämmung
  • W – Strahlung
  • M – Widerstand gegen mechanische Beanspruchung
  • C – Selbstschließende Eigenschaften
  • S – Rauchdichtheit
  • G – Widerstandsfähigkeit gegen Rußbrand
  • K – Brandschutzfunktion

Mit Ausnahme von E – Raumabschluss und I – Wärmedämmung, sind viele dieser Eigenschaften für eine Entwicklung eines Brandschutzgehäuses nicht erforderlich

Bei der Eigenschaft E – Raumabschluss, muss das zu betrachtende Bauteil raumtrennende Funktionen sowie eine Vermeidung von Feuerdurchtritt aufweisen.

Die Wärmedämmung – I muss die Übertragung von Feuer und Wärme bezüglich auf die Feuer abgewandte Seite sicherstellen. Der Temperaturanstieg auf der nicht beflammten Seite, darf auch nicht so stark ansteigen, dass Umliegende Materialien sich entzünden.

Eine Klassifizierungszeit muss für die oben Genannten charakteristischen Leistungseigenschaften angegeben werden. Diese könnten 10, 15, 20, 30, 45, 60, 90, 120, 180, 240, 360 Minuten sein.

Brandschutzgehäuse nach DIN 1363-1

Für die Erfüllung der DIN 1363-1, ist es zwingend notwendig, Baustoffe zu verwenden die nach DIN EN 13501-1 klassifiziert worden sind und einen Prüfbericht nachweisen.

Da die Zertifizierung von Brandschutzgehäusen nur durch die DIN EN 13501-1 & 2 für eine Abnahme von einem Brandprüfer nicht ausreicht, wird bei zusammengebauten Bauteilen ein weiterer Prüfbericht benötigt. In der DIN EN 1363-1 wird eine Feuerwiderstandsprüfung unter strengen Kriterien überwacht und durchgeführt. Nach einhalten der Toleranzen und Kriterien kann ein Prüfbericht angefordert werden.

Grundsätzlich wird in der Norm, die Temperatur, der Druck, die Last, die Durchbiegung und der Raumabschluss geprüft. Hauptinhalt der Prüfung ist die Messung der Temperatur, an der Feuer abgewandten Seite. Dabei wird eine Einheits-Temperaturzeitkurve verwendet, kurz ETK. Die Aufheizkurve ähnelt einer logarithmischen Funktion. Die Messung beginnt bei 0 Minuten und einer Umgebungstemperatur von ca. 20°C und erreicht nach 30 Minuten eine Temperatur von 842°C. Die Widerstandsfähigkeit des Brandschutzgehäuses ist auch nach einer Belastung durch die Brandprüfung zu gewährleisten.

Für eine EI 30 Prüfung, nach DIN EN 13501-2, müssen folgende Kriterien innerhalb der 30 Minuten erfüllt werden:

  1. Tragfähigkeit

Hierbei wird während der gesamten Prüfung eine Prüflast auf das zu Prüfende Objekt ausgeübt und die Durchbiegung gemessen. Die Prüflast wird zum Teil von den Abmessungen des Objekts bestimmt und berechnet.

  1. Raumabschluss

Der Raumabschluss beschreibt die Einhaltung der Raumschließung des Prüfkörpers. Mittels eines Wattebauschs wird eine Entzündung aus 30mm Entfernung geprüft. Auch mit einer Spaltlehre wird eine mögliche Durchdringung der Wärme / Hitze geprüft.

  1. Wärmedämmung

Die Wärmedämmung beschreibt die Temperatur an der nicht-beflammten Seite. Dabei darf die zuvor gemessene mittlere Temperatur von der zu prüfenden Fläche des Prüfkörpers nicht über 140 Kelvin ansteigen.

Konstruktionen mit einem Prüfbericht können ohne erneute Prüfung verwendet werden, solange die Konstruktionsform nicht verändert wird. Dies muss jedoch in jedem spezifischen Prüfverfahren festgelegt sein.

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